Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. September 1976
§ 43

§ 43 – Einziehung

Ist eine Straftat nach § 40 oder § 42 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 41 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und normal normal Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, normal normal normal arabic eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Bei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten können bestimmte Gegenstände eingezogen werden.
  • Dies betrifft Gegenstände, die direkt mit der Tat zu tun haben.
  • Auch Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung der Tat genutzt wurden, können eingezogen werden.
  • Die Regelungen des Strafgesetzbuchs und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden Anwendung.
  • Die Einziehung erfolgt zur Bekämpfung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.